Satzung

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Satzung des „Panketaler Geschichtsvereins Heimathaus“ e.V.

 

§1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Panketaler Geschichtsverein Heimathaus e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Panketal.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name erhält den Zusatz e.V. Er ist gemeinnützig und unabhängig.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§2 Geschäftstätigkeit

 

  1. Die Geschäftstätigkeit des Vereins beginnt mit der Registrierung im Vereinsregister.
  2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt am Tage der Registrierung im Vereinsregister und endet am 31.12. desselben Jahres.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
  5. Geschäftsführend ist der gewählte Vorstand, vertreten durch mindestens ein Vorstandsmitglied.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3 Ziel und Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die im Programm des Vereins dargelegt sind. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  2. Der Verein setzt sich das Ziel der Förderung des Engagements der Mitglieder und Bürger für Heimatgeschichte, der Denkmalpflege, der Wissenschaft und Forschung, der Förderung der Jugend im Sinne des Heimatgedankens und der heimatkundlichen Ausbildung sowie der Pflege heimatgeschichtlicher Beziehungen zu anderen Vereinen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Erforschung der Heimatgeschichte des Ortes, Führung der Ortschronik, Veranstaltung von Vereinsabenden, Ausstellungen, Vorträgen, Diskussionen, Exkursionen, Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften für Schüler, Mitwirkung bei der Gestaltung des Ortsarchivs, Sammlung, Aufarbeitung und Aufbewahrung ortshistorisch relevanter Materialien. Alle Informationen, die Sammlung und das Archiv stehen den Mitgliedern zur eigenen Arbeit zur Verfügung.
  3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder/und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern oder des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

§4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jeder Bürger werden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Die Aufnahme muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Satzung und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  3. Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, sind die Gründe dem Antragsteller mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von einer Woche schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen unter Beachtung der festgelegten Ordnung zu nutzen.
  2. Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und ihr Stimmrecht wahrzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  4. a) die Ziele des Vereins entsprechend seiner Satzung und des Programms zu fördern und zu unterstützen;
  5. b) Beiträge und beschlossene finanzielle Verpflichtungen entsprechend den terminlichen Festlegungen der Mitgliederversammlung zu entrichten;
  6. c) Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen und
  7. d) Entsprechend der Festlegung durch die Mitgliederversammlung Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
  8. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder im Sinne dieser Satzung mit vollem Stimmrecht. Sie unterstützen den Verein ideell und materiell.

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  2. a) Austrittserklärung des Mitglieds,
  3. b) Ausschluss aus dem Verein,
  4. c) Auflösung des Vereins,
  5. d) Beitragszahlungsversäumnisse von mind. zwei Jahren,
  6. e) Tod des Mitgliedes.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  8. a) die in der Satzung festgeschriebenen Pflichten trotz Abmahnung durch den Vorstand grob und wiederholt verletzt;
  9. b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer und wiederholt schädigt.
  10. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  11. Vor dem Vollzug des Ausschlusses ist eine Schlichtungsverhandlung im Vorstand mit dem betreffenden Mitglied zu führen.
  12. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht.

 

§7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

 

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit ist der 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres.
  2. Für außerordentliche Aufwendungen können Umlagen erhoben werden, deren Höhe vorher von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Auf Antrag kann durch Entscheidung des Vorstandes die Art der Zahlung von Umlagen einzelner Mitglieder gesondert vereinbart werden.

 

§8 Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. a) der Vorstand
  3. b) die Mitgliederversammlung
  4. c) die Kassenprüfer
  5. Die Organe des Vereins haben das Recht und die Pflicht, entsprechend ihrem Aufgabenbereich Beschlüsse zu fassen, sowie für deren Umsetzung und Kontrolle Sorge zu tragen.
  6. Beschlüsse der Vereinsorgane sind nachweispflichtig und durch zwei Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse sind in geeigneter Form den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

§9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mind. 3, max. 5 Mitgliedern, die aus ihren Reihen einen Vorsitzenden bestimmen.
  2. Der Vorstand wird in der Regel für vier Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die von ihr übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf: mindestens jedoch einmal im Quartal zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten.
  5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
  7. a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
  8. b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Einflussnahme auf die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  9. c) Verwaltung und Organisation der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können einzelne Mitglieder berufen werden.
  10. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 2.500 Euro belasten, entscheidet der Vorstand. Über Geschäfte, die diese Höhe überschreiten, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§10 Schatzmeister

Der Schatzmeister wird aus den Reihen des Vorstandes bestimmt. Er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

 

§11 Berufung

 

Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

 

§12 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind im Abstand von zwei Jahren durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.
  2. Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Bei erneuter Abstimmung zum selben Tagesordnungspunkt ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, auch wenn das Quorum (50%) nicht erreicht ist. Hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es ist innerhalb von 14 Tagen den Mitgliedern zugänglich zu machen. Den Mitgliedern wird danach Gelegenheit gegeben, innerhalb von 14 Tagen Einspruch dagegen zu erheben.

 

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a) Wahl des Vorstandes,
  3. b) Wahl von zwei Kassenprüfern (Revision),
  4. c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
  5. d) Entgegennahme der Stellungnahme der Kassenprüfer mit dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes,
  6. e) Beratung und Beschlussfassung neuer Projekte,
  7. f) Beschlussfassung über Satzungsänderung.
  8. Der Beschluss über die Satzungsänderung wird nur rechtswirksam, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

 

§15 Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind ein Organ der Mitgliederversammlung und nur dieser rechenschaftspflichtig
  2. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben das Recht, Vereinskasse, Kontostand und Buchführung jeder Zeit zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
  3. Über die jährliche Prüfung haben die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu berichten und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes zu beantragen.
  4. Der erste bzw. zweite Kassenprüfer hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

 

§16 Unstimmigkeiten

 

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Kommt es zu keiner Klärung, kann eine zivilrechtliche Entscheidung angestrebt werden.

 

§17 Vereinsauflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Es müssen mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sein und mehr als drei Viertel der Auflösung zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Panketal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Sammlungen sind dem Kreisarchiv zuzuführen.
  3. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator. Nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen ist per Mitgliederbeschluss das dann vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Panketal zu übergeben.

 

§18 In-Kraft-Treten der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.02.2020 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Registrierung beim Vereinsregister in Kraft.

 

§19 Sonstiges

 

Überall, wo in dieser Satzung die männliche Form von Funktions- oder ähnlichen Bezeichnungen verwendet wird, gilt die weibliche Form gleichbedeutend. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet.

 

Panketal, 19. Februar 2020

Der Vorstand

 

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